Wohnungseigentum – Einbau einer Wandladestation für E-Autos

Die Installation einer Wandladestation (Wallbox) für ein E-Auto samt Stromleitung bei einem im Wohnungseigentum stehenden Kfz-Abstellplatz ist eine privilegierte Änderung im Sinne des § 16 Abs 2 Z 2 S 2 WEG, wenn die Ladestation ihrer technischen Ausführung nach einer Steckdose vergleichbar ist (hier: für einphasiges Laden mit maximal 3,7 kW). Vor Genehmigung der Änderung muss daher nicht geprüft werden, ob Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse des antragstellenden Wohnungseigentümers vorliegt.

Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen anderer Wohnungseigentümer, die der Genehmigung entgegenstehen würde, besteht nicht, wenn die Wandladestation technisch ordnungsgemäß ausgeführt wird, zu keiner Überlastung oder Störung des Stromnetzes führt und sich der antragstellende Wohnungseigentümer verpflichtet hat, die Herstellungs-, Wartungs- und Erhaltungskosten zu übernehmen. Die abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft auch andere Wohnungseigentümer Ladestationen errichten wollen und ab einer bestimmten Anzahl zur Vermeidung einer Überlastung die Stromversorgung des Hauses ausgebaut werden müsste, schließt die Genehmigung nicht aus, weil jede Änderung nach der jeweils aktuellen Sachlage zu prüfen ist.

Die Errichtung einer Wandladestation, die dreiphasiges Laden mit bis zu 22 kW ermöglicht und die Neuschaffung eines Drehstromanschlusses voraussetzt, ist keine privilegierte Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 S 2 WEG. Da diese Änderung nicht verkehrsüblich ist, setzt ihre Genehmigung ein wichtiges Interesse des antragstellenden Wohnungseigentümers voraus.

Die rechtsgestaltende Entscheidung auf Genehmigung einer Änderung nach § 16 Abs 2 WEG ist bedingungsfeindlich. Die Genehmigung einer Änderung unter einer auflösenden Bedingung ist nicht möglich.

OGH 18. 12. 2019, 5 Ob 173/19f

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