Unterhalt für den Ehegatten in aufrechter Ehe und Verwirkung

Unterhalt bei aufrechter Ehe

Die Ehegatten haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Verfügen beide Ehegatten über ein hinreichendes eigenes Einkommen, so sind wechselseitige Unterhaltsansprüche ausgeschlossen (3 Ob 542/79).

Bei wesentlich unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten hat der – schlechter verdienende – Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehegatten, und zwar in Höhe von etwa 40 % des Familieneinkommens, von dem dann die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzuziehen sind (OGH 7 Ob 226/11b). Dem einkommenslosen Ehegatten in Höhe von etwa 33 % des Nettoeinkommens des anderen Ehegatten. Weitere Sorgepflichten sind angemessen zu berücksichtigen.

Bei aufrechter ehelicher Haushaltsgemeinschaft ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich in natura zu erbringen (Lebensmittel, Kleidung, Wohnen, Heizung Energie), es sei denn, die Unterhaltspflichten werden verletzt oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte fordert die Unterhaltsleistung in Geld (10 Ob 143/05k).

Das Verlangen nach Geldunterhalt während aufrechter Haushaltsgemeinschaft muss dem Verpflichteten gegenüber ausdrücklich erfolgen. Nach Auflösung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft ist jedoch der gesamte Unterhalt jedenfalls in Geld zu leisten (1 Ob 529/92).

Verwirkung des Ehegattenunterhalts

Dem bisher haushaltsführenden Ehegatten steht nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein Unterhaltsanspruch dann nicht mehr zu, wenn dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Eine vollständige Unterhaltsverwirkung, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist, setzt regelmäßig einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens des unterhaltsberechtigten Ehegatten voraus, der sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist (1 Ob 85/17g).

Ein Unterhaltsberechtigter verwirkt seinen Anspruch nach Zerrüttung jedoch vor Scheidung der Ehe, wenn sein Verhalten den Verwirkungstatbestand des § 74 EheG erfüllt. Dabei soll verhindert werden, dass ein Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis – also Unterhaltsleistungen – begehrt, obwohl er sich selbst schlechthin über alle Bindungen aus der früheren ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegsetzt. Dass der Unterhaltsberechtigte die erwähnten Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet nicht von der Prüfung der Frage, ob die Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt sind (9 Ob 50/18w).

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