Untergang einer Dienstbarkeit durch Ersitzung trotz Ortsabwesenheit des Berechtigten

Eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ist schon vor Eintragung im Grundbuch zwischen den Vertragsparteien wirksam.

Auch eine vertraglich vereinbarte, aber noch nicht verbücherte Dienstbarkeit kann analog § 1488 ABGB durch Freiheitsersitzung erlöschen.

Die dreijährige Frist für die Freiheitsersitzung beginnt, sobald die Servitutsausübung durch ein Hindernis, das der Berechtigte bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wird. Durch eine längere Ortsabwesenheit des Berechtigten wird der Fristbeginn zumindest dann nicht hinausgezögert, wenn es sich um eine freiwillige Abwesenheit handelt.

Der Beginn der Freiheitsersitzung setzt nicht voraus, dass der Berechtigte die Dienstbarkeit zuvor bzw überhaupt jemals tatsächlich ausgeübt hat. Die Rechtsausübung muss nur objektiv möglich sein.

OGH 24. 1. 2020, 8 Ob 124/19x

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