Privatinsolvenz Novelle 2017

PIV Novelle 2017 – Privatkonkurse ab 01.November 2017 – ein Überblick des Verfahrens:

Der bisher erforderliche Versuch einer vorherigen außergerichtlichen Lösung mit den Gläubigern entfällt.
Stopp von Exekution und Zinsenbelastung ab Insolvenzeröffnung
 
Zahlungsplan: Quote voraussichtlich pfändbares Einkommen der nächsten 5 Jahre als Berechnungsgrundlage,
Teilzahlungen für maximal 7 Jahre
Bei Annahme des Zahlungsplanes durch die Gläubiger tritt Restschuldbefreiung ein
 
Bei Ablehnung des Zahlungsplanes folgt das Abschöpfungsverfahren:
Zustimmung der Gläubiger ist wie bisher nicht erforderlich keine Mindestquote mehr (bisher 10% der Schulden)
Dauer Abschöpfungsverfahren 5 Jahre statt bisher 7 bis 10 Jahre 
Hat ein Schuldner kein pfändbares Einkommen, kann er sofort und direkt (ohne Zahlungsplan) das Abschöpfungsverfahren beantragen.
Pfändung des Einkommens auf das Existenzminimum
Bisherige Abschöpfungen, die an Mindestquote gescheitert sind – eine Insolvenz darf sofort – ohne Sperrfrist – beantragt werden.
 
Übergangsregelung – laufende Privatkonkurse: Restschuldbefreiung ohne Mindestquote.
Bereits abgeschlossene Zahlungspläne können auf Antrag des Schuldners abgeändert werden, um auf die neuen Regelungen umsteigen zu können.
Anhängige Abschöpfungsverfahren enden regulär, wenn die offene Laufzeit unter drei Jahren liegt. Sonst laufen sie ab 1. November 2017 noch maximal weitere drei Jahre.


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