Auskunftspflicht der Bank über Sparguthaben in der Verlassenschaft

Auskunftspflicht der Bank bei Kleinbetragssparbüchern in der Verlassenschaft

Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Der Umfang ihrer Befugnisse ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Aufgaben des Gerichtskommissärs, vor allem also aus den §§ 145 ff und 165 ff AußStrG.
Es besteht nur dann keine Auskunftspflicht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. Ist das nicht der Fall, ist die Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht zur Auskunft verpflichtet. Davon umfasst sind jedenfalls Angaben über Kontonummer und Kontensaldo.
Solange der Bank keine entsprechenden gegenteiligen Nachweise vorliegen, darf sie auch bei Kleinbetragssparbüchern, bei denen der Erblasser als Einleger identifiziert ist, keineswegs zweifelsfrei davon ausgehen, dass sie nicht dem Nachlass zuzuordnen sind. Daher besteht auch betreffend solche Spareinlagen eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Verlassenschaftsgericht, ohne dass es auf den Besitz der Sparurkunde ankommt.

OGH 25. 3. 2021, 2 Ob 101/20x

Quelle iFamZ 2021/5

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