Im (Privat-) Konkurs gibt es aktuell zwei gesetzliche Möglichkeiten der Entschuldung:

Im Rahmen eines (Privat-) Konkurses in Österreich gibt es aktuell zwei gesetzliche Möglichkeiten der Entschuldung:

Zahlungsplan: Der Zahlungsplan ist eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern über die Rückzahlung eines Teils der Schulden. Voraussetzung für die Abstimmung bzw. Annahme ist unter anderem die Bescheinigung, dass die Erfüllung des Zahlungsplans realistisch erwartet werden kann

Scheitert der Zahlungsplan, etwa durch Nichtannahme durch die Gläubiger oder Versagung der Bestätigung, kann der Schuldner die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens beantragen.

Das Abschöpfungsverfahren ist ein Bestandteil des Schuldenregulierungsverfahrens im österreichischen Insolvenzrecht und steht natürlichen Personen offen.


Es gibt zwei Varianten:

den Tilgungsplan mit einer Laufzeit von drei Jahren und

den Abschöpfungsplan mit einer Laufzeit von fünf Jahren

Antragstellung und Voraussetzungen: Der Schuldner kann die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan oder Abschöpfungsplan spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans beantragen (§ 199 Abs 1 IO). Ein späterer Antrag ist abzuweisen

Voraussetzung für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist, dass einem zulässigen Zahlungsplan die Bestätigung versagt wurde (§ 200 Abs 2 IO)
 

Tilgungsplan: Der Tilgungsplan wurde durch das Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (RIRUG) eingeführt und verkürzt die Entschuldungsfrist auf drei Jahre. Diese Regelung gilt für Verbraucher bis zum 16. Juli 2026 (§ 283 Abs 9 IO)

Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seiner Einkünfte für drei Jahre an einen Treuhänder abtreten (§ 199 Abs 2 IO)

Abschöpfungsplan: Der Abschöpfungsplan ist die traditionelle Variante des Abschöpfungsverfahrens mit einer Laufzeit von fünf Jahren.

Auch hier tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Einkünfte an einen Treuhänder ab (§ 199 Abs 2 IO)

Einleitungshindernisse: Zusätzliche Einleitungshindernisse wurden für den Tilgungsplan eingeführt, um die Interessen der Gläubiger zu schützen (§ 201 Abs 2 IO). Diese umfassen unter anderem die Pflicht des Schuldners, binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit zu ergreifen (§ 201 Abs 3 IO).
 

Restschuldbefreiung: Nach Ablauf der Abtretungsfrist entscheidet das Insolvenzgericht über die Beendigung des Verfahrens und die Restschuldbefreiung (§ 213 IO). Diese steht nur redlichen Schuldnern zu, die sich den Gläubigern gegenüber nichts zu Schulden kommen lassen haben
 

Verwertung des Vermögens: Vor der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners zu verwerten (§ 193 Abs 2 IO).
 

 

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