Kanzleiblog

Unterhalt, Luxusunterhalt, Sonderbedarf

Unterhalt und seine Berechnung

Grundsätzlich erfolgt die Berechnung des Unterhalts mittels der Prozentsatzmethode, die sich am Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter (Kind) bzw. der Stellung des Unterhaltsberechtigten (Kind, Ehegatte) orientiert. Die Prozentkomponente ist jedoch bei Kindern dann nicht anzuwenden bzw. auszuschöpfen, wenn der Unterhaltspflichtige ein besonders hohes Einkommen erzielt mit dem Ziel, das unterhaltsberechtigte Kind nicht über eine Angemessenheitsgrenze des § 231 ABGB hinaus quasi überzuversorgen. (4 Ob 535/90).

Im Scheidungsunterhaltsrecht – also den Ehegatten betreffend – gibt es keinen Unterhaltsstopp (Luxusgrenze).

Kindern hingegen sind nur jene Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer wohl an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten Lebensbedürfnisse erforderlich sind (8 Ob 552/92). Das Kind würde sonst finanzielle Mittel zur Verfügung bekommen, die aus pädagogischen Gründen nicht mehr vertretbar und vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelöst wären (5 Ob 526/94). Aus unserer Sicht würde ein derart hoher Unterhalt überdies zu einer Querfinanzierung anderer Beteiligter (Kindesmutter oder gar Dritte) führen.

Diese Begrenzung im Bereich des Kindesunterhalts ist bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können (8 Ob 38/09k). Daher nimmt der Unterhaltsberechtigte nach Maßgabe der clausula rebus sic stantibus (der Klausel, so wie die Umstände jeweils gerade sind) auch nach der Scheidung am wirtschaftlichen Aufstieg und Niedergang des Unterhaltspflichtigen teil,

Höhe des Luxusunterhaltes

Die Grenze liegt nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs bei über 10-jährigen sowie beim Zweifachen des Regelbedarfs bei unter 10-jährigen Kindern.

Sonderbedarf

Sonderbedarf ist nur dann gesondert zuzusprechen, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. Ein solcher Beweis gelingt dann, wenn der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch die Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfs bereits aufgezehrt ist.

Über den laufenden Unterhalt (Prozentsatzmethode, Regelbedarf etc.) ist ein darüber hinaus gehender Sonderbedarf dann zu ersetzen, wenn besondere Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf (nach der Regelbedarfstabelle) und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung. Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt wesentlich davon ab, ob dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Deckung zumutbar ist.