Kanzleiblog

Privatinsolvenz Novelle 2017

PIV Novelle 2017 – Privatkonkurse ab 01.November 2017 – ein Überblick des Verfahrens:

  • Der bisher erforderliche Versuch einer vorherigen außergerichtlichen Lösung mit den Gläubigern entfällt.
  • Stopp von Exekution und Zinsenbelastung ab Insolvenzeröffnung
  • Zahlungsplan: Quote voraussichtlich pfändbares Einkommen der nächsten 5 Jahre als Berechnungsgrundlage,
  • Teilzahlungen für maximal 7 Jahre
  • Bei Annahme des Zahlungsplanes durch die Gläubiger tritt Restschuldbefreiung ein
  • Bei Ablehnung des Zahlungsplanes folgt das Abschöpfungsverfahren:
  • Zustimmung der Gläubiger ist wie bisher nicht erforderlich keine Mindestquote mehr (bisher 10% der Schulden)
  • Dauer Abschöpfungsverfahren 5 Jahre statt bisher 7 bis 10 Jahre 
  • Hat ein Schuldner kein pfändbares Einkommen, kann er sofort und direkt (ohne Zahlungsplan) das Abschöpfungsverfahren beantragen.
  • Pfändung des Einkommens auf das Existenzminimum
  • Bisherige Abschöpfungen, die an Mindestquote gescheitert sind – eine Insolvenz darf sofort – ohne Sperrfrist – beantragt werden.
  • Übergangsregelung – laufende Privatkonkurse: Restschuldbefreiung ohne Mindestquote.
  • Bereits abgeschlossene Zahlungspläne können auf Antrag des Schuldners abgeändert werden, um auf die neuen Regelungen umsteigen zu können.
  • Anhängige Abschöpfungsverfahren enden regulär, wenn die offene Laufzeit unter drei Jahren liegt. Sonst laufen sie ab 1. November 2017 noch maximal weitere drei Jahre.

Beiträge ohne Gewähr