Privatinsolvenz Novelle 2017
PIV Novelle 2017 – Privatkonkurse ab 01.November 2017 – ein Überblick des Verfahrens:
- Der bisher erforderliche Versuch einer vorherigen außergerichtlichen Lösung mit den Gläubigern entfällt.
- Stopp von Exekution und Zinsenbelastung ab Insolvenzeröffnung
- Zahlungsplan: Quote voraussichtlich pfändbares Einkommen der nächsten 5 Jahre als Berechnungsgrundlage,
- Teilzahlungen für maximal 7 Jahre
- Bei Annahme des Zahlungsplanes durch die Gläubiger tritt Restschuldbefreiung ein
- Bei Ablehnung des Zahlungsplanes folgt das Abschöpfungsverfahren:
- Zustimmung der Gläubiger ist wie bisher nicht erforderlich keine Mindestquote mehr (bisher 10% der Schulden)
- Dauer Abschöpfungsverfahren 5 Jahre statt bisher 7 bis 10 Jahre
- Hat ein Schuldner kein pfändbares Einkommen, kann er sofort und direkt (ohne Zahlungsplan) das Abschöpfungsverfahren beantragen.
- Pfändung des Einkommens auf das Existenzminimum
- Bisherige Abschöpfungen, die an Mindestquote gescheitert sind – eine Insolvenz darf sofort – ohne Sperrfrist – beantragt werden.
- Übergangsregelung – laufende Privatkonkurse: Restschuldbefreiung ohne Mindestquote.
- Bereits abgeschlossene Zahlungspläne können auf Antrag des Schuldners abgeändert werden, um auf die neuen Regelungen umsteigen zu können.
- Anhängige Abschöpfungsverfahren enden regulär, wenn die offene Laufzeit unter drei Jahren liegt. Sonst laufen sie ab 1. November 2017 noch maximal weitere drei Jahre.
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