Wohnungseigentum – Einbau einer Wandladestation für E-Autos

Die Installation einer Wandladestation (Wallbox) für ein E-Auto samt Stromleitung bei einem im Wohnungseigentum stehenden Kfz-Abstellplatz ist eine privilegierte Änderung im Sinne des § 16 Abs 2 Z 2 S 2 WEG, wenn die Ladestation ihrer technischen Ausführung nach einer Steckdose vergleichbar ist (hier: für einphasiges Laden mit maximal 3,7 kW). Vor Genehmigung der Änderung muss daher nicht geprüft werden, ob Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse des antragstellenden Wohnungseigentümers vorliegt.

Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen anderer Wohnungseigentümer, die der Genehmigung entgegenstehen würde, besteht nicht, wenn die Wandladestation technisch ordnungsgemäß ausgeführt wird, zu keiner Überlastung oder Störung des Stromnetzes führt und sich der antragstellende Wohnungseigentümer verpflichtet hat, die Herstellungs-, Wartungs- und Erhaltungskosten zu übernehmen. Die abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft auch andere Wohnungseigentümer Ladestationen errichten wollen und ab einer bestimmten Anzahl zur Vermeidung einer Überlastung die Stromversorgung des Hauses ausgebaut werden müsste, schließt die Genehmigung nicht aus, weil jede Änderung nach der jeweils aktuellen Sachlage zu prüfen ist.

Die Errichtung einer Wandladestation, die dreiphasiges Laden mit bis zu 22 kW ermöglicht und die Neuschaffung eines Drehstromanschlusses voraussetzt, ist keine privilegierte Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 S 2 WEG. Da diese Änderung nicht verkehrsüblich ist, setzt ihre Genehmigung ein wichtiges Interesse des antragstellenden Wohnungseigentümers voraus.

Die rechtsgestaltende Entscheidung auf Genehmigung einer Änderung nach § 16 Abs 2 WEG ist bedingungsfeindlich. Die Genehmigung einer Änderung unter einer auflösenden Bedingung ist nicht möglich.

OGH 18. 12. 2019, 5 Ob 173/19f

0
Feed

Einen Kommentar hinterlassen

Informationen zu Cookies und Datenschutz

Diese Website verwendet Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.

Cookies, die unbedingt für das Funktionieren der Website erforderlich sind, setzen wir gemäß Art 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Rechtsgrundlage) ein. Alle anderen Cookies werden nur verwendet, sofern Sie gemäß Art 6 Abs. 1 lit a) DSGVO (Rechtsgrundlage) einwilligen.


Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zu erteilen und Sie können die Dienste der Website auch nutzen, wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen. Es kann jedoch sein, dass die Funktionsfähigkeit der Website eingeschränkt ist, wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einschränken.


Das Informationsangebot dieser Website richtet sich nicht an Kinder und Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Um Ihre Einwilligung zu widerrufen oder auf gewisse Cookies einzuschränken, haben Sie insbesondere folgende Möglichkeiten:

Notwendige Cookies:

Die Website kann die folgenden, für die Website essentiellen, Cookies zum Einsatz bringen:


Optionale Cookies zu Marketing- und Analysezwecken:


Cookies, die zu Marketing- und Analysezwecken gesetzt werden, werden zumeist länger als die jeweilige Session gespeichert; die konkrete Speicherdauer ist dem jeweiligen Informationsangebot des Anbieters zu entnehmen.

Weitere Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung gemäß Art 13 DSGVO.