Verträge zwischen Lebensgefährten – Wozu?

Verträge zwischen Lebensgefährten – Wozu?

Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Kooperation auch gleich eine Gesellschaft, die Anwendung des Rechtes der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR.) wird sehr einschränkend zugelassen. Die Partner einer Lebensgemeinschaft können aber die äußerst sinnvolle Möglichkeit nutzen, einen Partnerschaftsvertrag abschließen. Mit einem solchen Partnerschaftsvertrag können unverheiratete Lebensgefährten ihre verschiedenen Ebenen der Beziehung regeln (Vermögen, Investitionen, Unterhalt) und zwar sowohl für die Zeit während aufrechter Lebensgemeinschaft (was oft nicht so dringend ist), aber vor allem für die Zeit nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft.

Wie soll gemeinsames Vermögen geteilt werden? / Wem gehört was? / Wie steht es mit der gemeinsamen Eigentumswohnung oder der Eigentumswohnung eines Partners, in die der andere Teil investiert oder in Tilgungen beigetragen hat? / wer bleibt in der Wohnung, Mietwohnung und was passiert mit der Einrichtung? / Soll der Partner, der auf Berufsausübung und Karriere zugunsten von gemeinsamen Kindern verzichtet hat, dafür eine Abgeltung oder einen Unterhalt bekommen? / wie verteilt man später Vermögen, wenn alles ein teil gekauft hat, weil der andere Teil die ohnehin schon verbrauchten Urlaube etc. bezahlt hat?

Mit einem Partnerschaftsvertrag kann man im Vorhinein klar festlegen, wie mit Immobilien, Einrichtungen, sonstigen Gegenständen des Hausrates, Fahrzeugen, umgeht, wie allfällige Zahlungen und Beiträge in das Vermögen des anderen Teils abgegolten werden sollen. Über die vermögensrechtlichen Beziehungen hinaus lassen sich auch die persönlichen Beziehungen regeln, solange man nicht die Grenzen der gesetzlichen zwingenden Normen verletzt und man nicht in den höchstpersönlichen Bereich eingreift. (woran zumeist ohnehin kein Interesse besteht)

Man kann zwar mit einem solchen Vertrag kein System einer gesetzlichen Ehe nachbauen (da kann man ohnehin heiraten), man kann aber eine gewisse Abfindungsvereinbarung schaffen, Aufteilungen durch Geldzahlungen ausgleichen und Klarheit schaffen. Auch kann mit so einem Vertrag eine gewisse Beweissicherung geschaffen werden, wem zum Beispiel was von Anfang an gehört hat und weiter alleine gehören soll.

Das kann auch für eine spätere Eheschließung von Bedeutung sein, da Vermögen, das in der Zeit einer vorehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft worden ist, grundsätzlich nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist (Beweisen muss man es halt können) So zum Beispiel auch der OGH dazu in der Entscheidung 4 Ob 98/12h. Danach würden der Aufteilung nur solche Vermögenswerte unterliegen, die während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffen worden sind. Investitionen, die während einer der Ehe unmittelbar vorangegangenen nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen diesen späteren Ehegatten vorgenommen wurden, sind bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen.

Heiraten die Partner also, dann bleibt die rechtliche Zuordnung der Sachen wie sie war (der eine oder andere alleine oder gemeinsam), sie gehören im Fall der Scheidung (von Ausnahmen abgesehen) nicht in die Aufteilungsmasse. Gerade bei Immobilien eine wichtige Sache.

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