Vermögensaufteilung von Werten aus einer Lebensgemeinschaft vor der Ehe bei der Ehescheidun

Grundsätzlich sind die gesetzlichen Regeln der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse auf die während der vorangehenden Lebensgemeinschaft  erworbenen und dem Gebrauch der Lebensgefährten dienenden Sachen nicht anzuwenden. Es gelten nicht die gleichen Grundsätze wie in Bezug auf Sachen, die während einer ehelichen Gemeinschaft von den Ehegatten angeschafft wurden (OGH zu 2 Ob 644/86). Einer Lebensgemeinschaft kommt daher nur in Ausnahmefällen rechtliche Bedeutung zu.

In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass die Ehepartner vor ihrer Eheschließung in einer Lebensgemeinschaft gelebt und in dieser Zeit auch Vermögenswerte angeschafft haben.  Nach aktueller Rechtslage bleiben die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam angeschafften und in die Ehe eingebrachten Sachen in ihrer bisherigen rechtlichen Zuordnung, sei es also als Eigentum eines der beiden Lebensgefährten, oder – weil gemeinsam im Miteigentum angeschafft – als gemeinschaftliches Eigentum.  

In diesem Fall fallen sie nach Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (OGH 1 Ob 691/82, 7 Ob 529/86, 7 Ob 514/86, 7 Ob 60/10i, 1 Ob 6/13h, 1 Ob 234/14i, 1 Ob 134/14h). Das bedeutet also: Die von den Lebensgefährten entweder jeweils einzelnen oder eben gemeinsam erworbenen und gemeinsam eingebrachten Sachen behalten auch bei der Eheschließung ihre bisherige rechtliche Zugehörigkeit (ein Lebensgefährte alleine oder beide gemeinsam je nach Anschaffungsart) Sie sind auch im Falle der späteren Ehescheidung nicht in die Aufteilung im Sinne der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG einzubeziehen.

Entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung gibt es für die Lebensgemeinschaft keine besondere gesetzliche Regelung in Bezug auf eine Vermögensaufteilung bei Auflösung der Lebensgemeinschaft, die auch nur ansatzweise mit den Aufteilungsregeln des EheG vergleichbar wären (OGH 9 Ob 96/98b). Schon aus diesem Grund kommt auch eine analoge Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht in Frage (OGH 6 Ob 135/99t).

Zur Aufteilungsmasse der Vermögensaufteilung als Folge des Ehescheidungsverfahrens sind daher nur die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelten Vermögenswerte zu zählen und nicht andere, die aus einer Lebensgemeinschaft vor der Ehe stammen (OGH 6 Ob 573/90, 1 Ob 134/14h). Der Beitrag eines Partners zur Vermögensbildung des anderen während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft ist im Aufteilungsverfahren nach der Ehescheidung nicht zu berücksichtigen (OGH 1 Ob 234/14i). Für die Lebensgemeinschaft außerhalb der Ehe besteht im Gesetz kein Aufteilungsregeln wie im Ehegesetz (§§ 81 ff EheG, 9 Ob 96/98b, 7 Ob 239/07h).

Für diese Beurteilung ist auch ohne Bedeutung, ob die späteren Streitteile etwa ein Haus angeschafft haben, das dann in der Ehe als Ehewohnung genutzt wurde. Selbst die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Partner und die Einbringung derselben in die Ehe ändert daran nichts. Das Haus wäre nur in die Aufteilung einzubeziehen, wenn die Sonderausnahmen des § 82 Abs 2 EheG (z.B. dringendes Wohnbedürfnis) vorliegen (EFSlg 101.004, 101.005).

Dieselben Grundsätze gelten auch für Schulden, die schon vor der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Anschaffung der späteren Ehewohnung und des Hausrats gemacht worden sind. Diese sind eben nur dann und ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG in Anschlag zu bringen, sofern diese Sachen in die Ehe eingebracht worden sind und ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist. Dies kommt vor, wenn Ehegatten bereits vor der Eheschließung in einer Lebensgemeinschaft gelebt und in dieser Zeit einen gemeinsamen Kredit für Anschaffungen aufgenommen haben (OGH 7 Ob 1506, EF 78.724).

Die Rückführung der Schulden während aufrechter Ehe führt aber dazu, dass sie entweder als überwiegende Wertschöpfung zu werten ist, sodass die Ehewohnung in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, oder aber, dass nur noch ein geringerer Teil der Schuldentilgung erfolgt, diesfalls ist der in der Ehe getilgte Betrag in die Aufteilung einzurechnen.

Ersparnisse, die aus der Zeit vor der Eheschließung stammen, auch wenn sie in der Zeit der vor der Ehe bestandenen Lebensgemeinschaft stammen, unterliegen ebenso nicht der Aufteilung (OGH 7 Ob 659/86).

In der außerehelichen Lebensgemeinschaft getätigte Aufwendungen gelten im Zweifel stets als geschenkt.

Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich keine Rückforderungsmöglichkeit. Laufende, von den Lebensgefährten getätigte Aufwendungen (etwa des täglichen Lebens, Wohnens, Urlaube und Freizeit etc.) können ebenso nicht zurückgefordert werden.

Aus Sicht des Bereicherungsrechtes keine eine zwischen Lebensgefährten erbrachte Leistung zurück gefordert werden (§ 1435 ABGB), wenn ein Lebensgefährte seinem Partner diese Leistung nur im Hinblick auf einen bestimmten, dem anderen erkennbaren Zweck erbracht hat und dieser erwartete Erfolg nicht eingetreten ist. Als berechtigte Erwartungshaltung ist das Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft oder gar eine erwartete Eheschließung anzusehen.

Leistungen unter Lebensgefährten abseits eines Vertrages, außerhalb von Schenkungen und abseits der Aufwendungen des täglichen Lebens, die zwar ohne besonderen Grund, aber in Erwartung einer Gegenleistung erfolgten, sind rückforderbar. Als – solche außergewöhnliche – Aufwendungen kommen etwa Anschaffung eines Pkw, Immobilien in Betracht, die in erkennbarer Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft getätigt werden.

Für Lebensgefährten gäbe es aber die Möglichkeit, entweder einen förmlichen Vertrag abzuschließen, um Auseinandersetzungen bei Beendigung der außerehelichen Lebensgemeinschaft vorab zu regeln und streitige Auseinandersetzungen zu verhindern.

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