Untergang einer Dienstbarkeit durch Ersitzung trotz Ortsabwesenheit des Berechtigten

Eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ist schon vor Eintragung im Grundbuch zwischen den Vertragsparteien wirksam.

Auch eine vertraglich vereinbarte, aber noch nicht verbücherte Dienstbarkeit kann analog § 1488 ABGB durch Freiheitsersitzung erlöschen.

Die dreijährige Frist für die Freiheitsersitzung beginnt, sobald die Servitutsausübung durch ein Hindernis, das der Berechtigte bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wird. Durch eine längere Ortsabwesenheit des Berechtigten wird der Fristbeginn zumindest dann nicht hinausgezögert, wenn es sich um eine freiwillige Abwesenheit handelt.

Der Beginn der Freiheitsersitzung setzt nicht voraus, dass der Berechtigte die Dienstbarkeit zuvor bzw überhaupt jemals tatsächlich ausgeübt hat. Die Rechtsausübung muss nur objektiv möglich sein.

OGH 24. 1. 2020, 8 Ob 124/19x

0
Feed

Einen Kommentar hinterlassen

Informationen zu Cookies und Datenschutz

Diese Website verwendet Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.

Cookies, die unbedingt für das Funktionieren der Website erforderlich sind, setzen wir gemäß Art 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Rechtsgrundlage) ein. Alle anderen Cookies werden nur verwendet, sofern Sie gemäß Art 6 Abs. 1 lit a) DSGVO (Rechtsgrundlage) einwilligen.


Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zu erteilen und Sie können die Dienste der Website auch nutzen, wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen. Es kann jedoch sein, dass die Funktionsfähigkeit der Website eingeschränkt ist, wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einschränken.


Das Informationsangebot dieser Website richtet sich nicht an Kinder und Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Um Ihre Einwilligung zu widerrufen oder auf gewisse Cookies einzuschränken, haben Sie insbesondere folgende Möglichkeiten:

Notwendige Cookies:

Die Website kann die folgenden, für die Website essentiellen, Cookies zum Einsatz bringen:


Optionale Cookies zu Marketing- und Analysezwecken:


Cookies, die zu Marketing- und Analysezwecken gesetzt werden, werden zumeist länger als die jeweilige Session gespeichert; die konkrete Speicherdauer ist dem jeweiligen Informationsangebot des Anbieters zu entnehmen.

Weitere Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung gemäß Art 13 DSGVO.