Obsorge von Kindern, Übertragung und der Wille der betroffenen Kinder

OGH vom 23.01.2019, 1 Ob 238/18h

Die Beurteilung, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und eine Obsorgeübertragung gem § 181 ABGB geboten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Bestimmung des § 138 Z 5 ABGB kennt die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung als Kriterium des Kindeswohls. Einem mündigen Minderjährigen (also ab dem vollendeten 14. Lebensjahr) kann die Obsorge durch einen Elternteil grundsätzlich nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden.

Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, so kann das Gericht gem § 181 Abs 1 die Obsorge einem Elternteil entziehen und auf den anderen übertragen. Für Maßnahmen nach § 181 ABGB gelten iSd § 182 ABGB die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit im Sinn des gelindesten Mittels.

Nach § 138 Z 5 ABGB ist die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung ein Kriterium des Kindeswohls, weshalb der Wille des Kindes, bei einem bestimmten Elternteil zu bleiben, von großer Bedeutung ist. Gegen seinen Willen kann einem mündigen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil grundsätzlich nicht aufgezwungen werden.

Liegt die Kindeswohlgefährdung im persönlichen Verhalten eines Elternteils, so ist der Umstand, dass die Wohnverhältnisse beim anderen Elternteil beengt (aber dennoch „passend“) sind, nicht bedeutsam.

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