Mietzinsminderung bei fehlender Dokumentation der Elektroinstallation

ABGB: § 1096 Abs 1 ETV: § 7a Wenn die elektrische Anlage der Mietwohnung nicht den Regelungen des ETG entspricht oder keine bzw eine mangelhafte Dokumentation über die Einhaltung dieser Regelungen vorliegt, wird iSd § 7a ETV die Gefährlichkeit der Anlage vermutet. Dem Vermieter steht der Gegenbeweis offen. Solange die Gefährlichkeit der elektrischen Anlage der Mietwohnung mangels Dokumentation vermutet wird und dem Vermieter noch nicht der Gegenbeweis gelungen ist, besteht eine Gebrauchsbeeinträchtigung, die den Mieter zur Zinsminderung berechtigt. Einen konkreten, seinen Gebrauchsnutzen beeinträchtigenden Mangel der Anlage muss der Mieter nicht behaupten und beweisen. 10 % Zinsminderung (= begehrter Betrag; „keinesfalls überhöht“): Vermutung der Gefährlichkeit der elektrischen Anlage der Mietwohnung, weil der Mieter zunächst keinen und später nur einen inhaltlich mangelhaften Elektrobefund erhielt. OGH 5. 7. 2019, 4 Ob 83/19p

 

Anmerkung: Zur Vermutung der Gefährlichkeit Bestätigung von 5 Ob 66/18v = Zak 2018/601, 315. Die Gebrauchsbeeinträchtigung, die Voraussetzung für die Zinsminderung ist, leitete der OGH daraus ab, dass ein Mieter sein Nutzerverhalten ändert und die Wohnung nicht mehr so wie bedungen gebraucht, wenn er nicht von der Sicherheit der elektrischen Anlage ausgehen kann (siehe auch Prader, Mangelhafte Elektrodokumentation – Mängel in der Wohnung und ihre Folgen, Zak 2018/764, 407 [409 f]). Ob diese Änderung des Nutzungsverhaltens vom Mieter (zusätzlich zu den Voraussetzungen für die Vermutung der Gefährlichkeit) zu behaupten und zu beweisen ist, geht aus der Entscheidungsbegründung nicht klar hervor. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter eine entsprechende allgemeine Behauptung aufgestellt. (aus den aktuellen Veröffentlichungen von Lexis Nexis)

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